Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehescheidung vorgenommen werden. Es besteht Anwaltszwang, das heißt zumindest derjenige, der den Scheidungsantrag stellen möchte, muss anwaltlich vertreten sein. Sollte der Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen wollen, muss dieser nicht anwaltlich vertreten sein. Ein beratendes Gespräch empfiehlt sich jedoch.
Durch das Gericht wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das bedeutet, die Rentenanwartschaften der Ehepartner werden ausgeglichen.