Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht definiert sich in Deutschland als das Verfassungsgericht des Bundes. Es hat eine Doppelrolle inne, denn es ist auf der einen Seite Teil der judikativen Staatsgewalt im besonderen Bereich des Völkerrechts und des Staatsrechtes, andererseits unabhängiges Verfassungsorgan. Seine Entscheidungen sind immer maßgeblich und geben eine verbindliche Interpretation des Verfassungstextes ab. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Eigenschaft, die Entscheidungen anderer Gerichte zu kontrollieren, gehört aber trotzdem nicht zum Instanzenzug. Es überprüft, ob die Entscheidung, die gefällt worden ist, im Einklang mit dem deutschen Grundgesetz steht. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Möglichkeit, Entscheidungen der vorherigen Instanzen aufzuheben und zur neuerlichen Überprüfung an die jeweiligen Fachgerichte zurückzugeben. Seit dem Jahre 1949 bietet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eine juristische Infrastruktur sui generis. Die Besetzung, die Aufgaben und auch die Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes sind in Artikel 92 bis 94 des GG definiert. Weiter ist erheblich das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BverfGG.

Das Bundesverfassungsgericht gibt es seit September 1951, es wurde somit zwei Jahre nach Inkrafttreten des Deutschen Grundgesetzes eingerichtet. Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich in zwei Zuständigkeitsbereiche, zwei Senate aufgeteilt, dies nach Paragraph 14 des BverfGG. So ist der erste Senat für die Normenkontrollen zuständig. Dabei geht es um die Vereinbarkeit von Entscheidungen mit den Grundrechten, sowie ebenfalls um andere Verfassungsbeschwerden. Der zweite Senat hingegen beschäftigt sich mit Streitigkeiten in Kompetenzfragen zwischen Bund und Ländern, der Verfassungsorgane untereinander. So kann man sagen, der erste Senat sei der „Grundrechtssenat“, der Zweite dagegen erfülle die Funktion eines „Staatsgerichtshofes“.


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