Scheidung

   Scheidung                                                      
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Die Trennung von einem (Ehe-) Partner ist nicht nur in emotionaler Hinsicht ein großer Einschnitt ins Leben, sondern hat auch im Falle einer Ehe weitreichende Konsequenzen. Gerade jetzt ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und strukturiert die sich ergebenden Probleme abzuarbeiten.
Wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen, kann eine Ehe erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Hier setzen die Familiengerichte die Zerrüttung der Ehe voraus, das bedeutet, die Ehepartner müssen länger als 12 Monate getrennt voneinander leben. Das Trennungsjahr kann ggfls. auch innerhalb der von beiden genutzten Ehewohnung stattfinden, hierzu ist es aber wichtig, dass die Eheleute getrennt voneinander leben.
Die Gerichte bezeichnen es gerne als getrennt von „Tisch und Bett“. Der Vollzug der Trennung vollzieht sich meist bereits weit vor dem tatsächlichen Auszug einer der Ehepartner. Beim Vorliegen besonderer Umstände, kann auch eine Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres in Betracht kommen, zum Beispiel, wenn ein Ehepartner eine Straftat zulasten des anderen Partners begeht.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehescheidung vorgenommen werden. Es besteht Anwaltszwang, das heißt zumindest derjenige, der den Scheidungsantrag stellen möchte, muss anwaltlich vertreten sein. Sollte der Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen wollen, muss dieser nicht anwaltlich vertreten sein. Ein beratendes Gespräch empfiehlt sich jedoch.
Durch das Gericht wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das bedeutet, die Rentenanwartschaften der Ehepartner werden ausgeglichen.
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