Sorgerecht

Sorgerecht                                                                                                           wir beraten Sie >>

Seit dem 1. Juli 1998 gilt das neue Kindschaftsrecht. Und dieses geht bei Trennung und Scheidung von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes betont.

Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen und einigen sich auf ein einvernehmliches Konzept in Sachen Sorge, Umgang und Unterhalt.                                                                                                      Das Sorgerecht in Deutschland vom Gesetzgeber sieht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht vor. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Kind zwei Bezugspersonen hat, die im Sinne des Kindes gemeinsame Entscheidungen treffen können. Verheiratete Paare haben immer das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, das in der Ehe geboren wird.

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe zwischen den Eltern besteht, hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für den Vater war es in dieser Konstellation früher relativ aufwendig, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erlangen. Mittlerweile hat die Rechtsprechung allerdings die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für den Vater erleichtert.

Entsprechend wenig Raum bleibt für das alleinige Sorgerecht. In der Praxis gibt es vor allem zwei Varianten, die zum alleinigen Sorgerecht führen: Entweder stirbt einer der Sorgeberechtigten (womit das alleinige Sorgerecht automatisch auf den Überlebenden übergeht) oder einem der Sorgeberechtigten wird sein Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen.

Der letzte Fall wird in der Praxis viel diskutiert und führt regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Hier erhalten Sie einen Überblick über Regelungen und Verfahren zum alleinigen Sorgerecht:


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